Grundschule Oberlauchringen

...Schule mit Herz

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Satzung

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein hat den Namen " Förderverein der Grundschule Oberlauchringen".

2. Der Sitz des Vereins ist Lauchringen, im Ortsteil Oberlauchringen. Der Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung einer ganzheitlichen Bildung und Erziehung der
Schülerinnen und Schüler der Grundschule Oberlauchringen durch die Unterstützung
der schulischen Arbeit.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

- Förderung ideeller und materieller Anliegen der Schule und Durchführung von
Aktivit�ten, die der Schule dienlich sind

- Pflege einer guten Zusammenarbeit und Gemeinschaft zwischen Schule, Schülern,
Eltern und Freunden der Schule, dem Schulträger sowie
Vereinen und sonstigen Institutionen

- Unterstützung der Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben
sowie in ihrer kulturellen Arbeit

- Mitwirkung bei der Schulgartenarbeit

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuer-
begünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S.
von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 der Satzung
genannten steuerbegünstigten Einrichtung der in §2 genannten Körperschaft des
öffentlichen Rechts verwendet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

 

 

§ 4 Mittel des Vereins

 

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erlöse der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen

c) Geld- und Sachspenden

d) Sonstige Zuwendungen

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen.

3. Über die Verwendung der Mittel im Sinne der Vereinszwecke entscheidet der Vorstand.
Mitglieder haben Vorschlagsrecht.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für
ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des
Vereins unterstützt.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung, über
die der Vorstand entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

4. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Er muss dem Vorstand bis Ende des laufenden Geschäftsjahres
schriftlich mitgeteilt werden.

5. Mitglieder, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Rückstand bleiben, oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Über Beschwerden
gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Beiträge

 

1. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Jedem Mitglied bleibt es überlassen einen höheren Beitrag zu leisten.

3. Der Beitrag wird zum 15. Februar des Jahres fällig, erstmalig bei Neueintretenden
mit dem Beitritt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

 

§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben

 

1. Der Vorstand besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schriftführer/in

- der/dem Kassierer/in

- bis zu fünf Beisitzern

2. Dem Vorstand sollen mindestens je ein Mitglied des Lehrerkollegiums und des Eltern-
beirates angehören.

3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln
befugt, den Verein zu vertreten. Sie sind der Vorstand i.S. von §26 BGB.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Den Stichentscheid hat der Vorsitzende.

6. Hierbei wird wie folgt gewählt:

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

- Vorsitzende / Vorsitzender

- Schriftführer/in

- bis zu 2 Beisitzer

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

- Stellvertretende/r Vorsitzende/Vorsitzender

- Kassierer/in

- bis zu 3 Beisitzer

gemäß §8 Punkt 1.

7. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

8. Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er beschließt über die Verwendung der Beiträge, Spenden
und Erträge im Sinne der Vereinszwecke.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand
einen Ersatz für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen.

10. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen,
das von ihm zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird der
nächsten Vorstandssitzung vorgelegt.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal
unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes einberufen. Die Einladung wird mindestens 14 Tage vorher
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lauchringen veröffentlicht.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt zwei Rechnungs-
prüfer. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

4. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungs-
Änderungen, Auflösung des Vereins und Änderungen des Vereinszweckes ist
jeweils eine Mehrheit erforderlich. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist
eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

5. Bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereins-
zweckes muss der volle Wortlaut des Antrages mit Beginn der Verhandlung
des Antrages auf der Mitgliederversammlung, den Mitgliedern schriftlich vorgelegt
werden.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen,
das von ihm zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederver-
sammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer
qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lauchringen,
die das Vermögen als Trägerin der Grundschule Oberlauchringen mit der Auflage das
Vermögen im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 06. Mai 2010 um 18:08 Uhr